Satzung

Präambel

Die diakonische Idee der tätigen Nächstenliebe, Mitgefühl, Dankbarkeit für das eigene Glück oder einfach der Wunsch, sich mit den eigenen Mitteln für Schwache stark zu machen – es gibt viele gute Gründe, soziale Verantwortung zu übernehmen und sich für die Nöte hilfsbedürftiger Menschen einzusetzen.

Diese Gedanken in Erinnerung an ihre Tante, die Diakonisse Gretel Kling, mögen auch Frau Hertha Albrecht bewegt haben, der Ökumenischen Diakoniestation Lampertheim eine Immobilie zu vererben. Der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie bildet nun das Stiftungskapital. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen kommen deshalb Aufgaben der Seelsorge, Betreuung und ganzheitlichen Begleitung von hilfsbedürftigen Menschen zugute.

Wir, der Vorstand der Diakonie Stiftung Lampertheim, fühlen uns an diese Verpflichtung gebunden und werden alles in unserer Kraft stehende tun, um das Gebot der christlichen Nächstenliebe in die Tat umzusetzen:

“Dienet einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat”   (1.Petrus 4,10)

 

 § 1 Name und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen: Diakonie Stiftung Lampertheim
  2. Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Ökumenischen Diakoniestation Lampertheim und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.


§ 2 Stiftungszweck

  1.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2.  Zweck der Stiftung ist die Förderung diakonischer Projekte des Zweckverbandes auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe in der Stadt Lampertheim.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für

    a) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind im Sinne des § 53 AO oder deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist,

    b) eine fachlich hoch qualifizierte Pflege,

    c) die regelmäßige Fortbildung der Pflegekräfte,

    d) die Förderung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

    e) die Beratung, Betreuung und Begleitung Schwerstkranker und Sterbender sowie ihrer Angehörigen,

    f) das anwaltschaftliche Eintreten für diesen Personenkreis

    g) und für den Auf- und Ausbau von Netzwerken und Diensten der Diakoniestation Lampertheim

    h) Projekte der diakonischen Jugendhilfe.

  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 200.000,00 € (in Worten: Zweihunderttausend Euro) ausgestattet.
  2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Ökumenischen Diakoniestation oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
  4. Das Vermögen soll bei der Gesamtkirchenkasse der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angelegt werden. Andere Anlageformen sind nach Genehmigung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht zulässig.


§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 5 Stiftungsvorstand

  1.  (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören als geborene Mitglieder an:

    – die/der Vorsitzende der Verbandsvertretung

  2. –   die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes

    – die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer

    -die/der Pflegedienstleitung/Pflegedienstleiter

    Drei Mitglieder werden von der Verbandsvertretung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort.

  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehört und mehrheitlich einer Evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche Deutschlands ist. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.


§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand beschließt auf Antrag des Verbandsvorstandes über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er wirbt gemeinsam mit dem Verbandsvorstand Zustiftungen ein und macht die Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur einstimmig gefasst werden.
  3. Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorstandes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht.
  4. Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.


§ 7 Treuhandverwaltung des Stiftungsvermögens

  1. Der Verbandsvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und wickelt die Maßnahmen ab.
  2. Der Verbandsvorstand legt dem Stiftungsvorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. In Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.


§ 8 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.


§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung

Die Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.


§ 10 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Ökumenische Diakoniestation Lampertheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.